Verzugsschaden
Verzugsschaden: Entstehen dem Gläubiger Kosten, die der Schuldner durch seinen Zahlungsverzug verursacht hat, hat der Gläubiger gemäß §286 BGB das Recht, sich den Schaden vom Schuldner erstatten zu lassen. Damit sind insbesondere Kosten wie z.B. für die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder der eigene Forderungsbeitreibung gemeint. Der Gläubiger hat allerdings nach §254 Abs. 2 BGB eine