Ab dem 01. Juli 2017 erhöht sich der pfändungsfreie Grundbetrag von 1.079,99 auf 1.139,99 Euro. Für verheiratete Schuldner steigt die Pfändungsfreigrenze auf 1.569,99 Euro. Per Gesetz können sich die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre ändern. Erstmalig wurde eine Anpassung zum 01.07.2003 durchgeführt.
Alle wichtigen Zahlen und Beträge sind in der Lohnpfändungstabelle 2017 zusammengefasst. Der pfändbare Betrag richtet sich nach dem Einkommen des Schuldners und der Anzahl der Personen, die in seinem Haushalt leben und für diese er unterhaltspflichtig ist. Dem Schuldner steht immer ein unpfändbarer Betrag für sein persönliches Leben zur Verfügung. Das Einkommen, welches oberhalb der ermittelten Pfändungsfreigrenze liegt, kann mittels Lohnpfändung gepfändet werden. Der übersteigende Betrag von 3.475,79 (vorher: 3.292,09) Euro ist vollpfändbar.
Durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen verringert sich der pfändbare Betrag, der den Gläubigern bei einer Lohnpfändung für den Ausgleich bzw. die Reduzierung der offenen Forderung zur Verfügung steht. Folglich verlängert sich die Zeit, die Gläubiger für die Realisierung ihrer Forderung überbrücken müssen.