Anfechtung
Anfechtung: Will man ein Rechtsgeschäft oder eine Willenserklärung anfechten, ist dies nur mit einem entsprechenden Anfechtungsgrund umsetzbar. Liegt z.B. eine argliste Täuschung oder einer der in § 119 ff BGB definierten Gründe vor, kann man unter Wahrung der Frist gegenüber dem entsprechenden Anfechtungsgegner die Anfechtung erklären. Das Ergebnis der Anfechtung ist ein komplett nichtiges Rechtsgeschäft.