Anfechtung:

Will man ein Rechtsgeschäft oder eine Willenserklärung anfechten, ist dies nur mit einem entsprechenden Anfechtungsgrund umsetzbar. Liegt z.B. eine argliste Täuschung oder einer der in § 119 ff BGB definierten Gründe vor, kann man unter Wahrung der Frist gegenüber dem entsprechenden Anfechtungsgegner die Anfechtung erklären. Das Ergebnis der Anfechtung ist ein komplett nichtiges Rechtsgeschäft. Sind bereits Leistungen erbracht worden, sind diese rückabzuwickeln.