Sachpfändung
Sachpfändung: Befinden sich bewegliche Gegenstände im Besitz des Schuldners, kann der Gläubiger diese pfänden lassen, sofern der entsprechende Titel und Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vorliegt. Ist eine Sache mit dem Dienstsiegel durch den Gerichtsvollzieher markiert, gilt sie als gepfändet und wird dem Schuldner weggenommen. Durch den öffentlichen Verkauf der gepfändeten Sachen – in der Regel durch Versteigerungen