Schuldrechtsreform:

2002 wurde das Schuldrecht umfassend modernisiert. Es gab dabei grundlegende Änderunge. Die regelmäßige Verjährung beträgt gemäß §195 BGB 3 Jahre. Die Verjährung beginnt demnach zum Ende des Jahres, wann der Anspuch entstanden ist. Weitere Fristen sind 10 und 30 Jahre. Auch hat sich geändert, dass die in §204 definierten Gründe die Verjährung nicht mehr unterbrechen, sondern nur noch deren Ablauf hemmen. Zum Neubeginn kommt des nur noch, wenn ein Anerkenntnis oder eine Vollstreckungshandlng vorliegt.

 

Ähnliche Einträge