Unterbrechung der Verjährung:
Erkennt ein Schuldner die gegen ihn erhobene Forderung an, löst dies in der Verjährung eine Unterbrechung aus. Die Schuldanerkennung kann z.B. durch eine Abschlagszahlung oder eine Sicherheitsleistung erfolgen. Ist die Verjährung unterbrochen, beginnt die Verfährungsfrist komplett neu zu laufen. Vgl. §§ 208 ff. BGB.