EDV: Die elektronische Datenverarbeitung wird in der Praxis gängig mit dem Begriff EDV abgekürzt. Dies ist in der Regel in der Unternehmensstruktur eine eigene Abteilung, die sich u.a. um die elektronische Datenverarbeitung kümmert.
Ehe: Eine Ehegemeinschaft ist die rechtliche Form der Verbindung zweier Menschen. Diese Veränderung im Leben hat auch Auswirkungen auf die Rechtsgeschäfte und die Rechtssituation der beiden Ehepartner wie z.B. auf die Besteuerung und auf die Zwangsvollstreckung.
Eidesstattliche Versicherung: Der Offenbarungseid wird durch die eidesstattliche Versicherung ausgewechselt. Die eidesstattliche Versicherung verschafft einem Gläubiger die Möglichkeit, sich Informationen über die Finanzsituation eines Schuldners zu beschaffen, der durch einen entsprechenden Antrag des Gläubigers zur Abgabe geladen wird oder diese direkt beim Gerichtsvollziehe abgibt. Der Grundlage für einen solchen Antrag liegt in einer zumindest teilweise
Eigentum: Die rechtliche Herrschaft über eine Sache ist im Gesetz als Eigentum definiert, die Eigentumsrechte werden durch das Grundgesetzt geschützt. Wem die Sache rechtlich gehört, ist demnach auch Eigentümer derjenigen Sache. Nicht zu verwechseln mit dem Besitz, wo derjenige Besitzer ist, der die Sache inne hat. Ein Eigentümer kann sowohl Eigentümer als auch Besitzer sein.
Einspruch: Ist eine gerichtliche Entscheidung gefallen, kann man einen fristgebundenen Einspruch einlegen. Dieser Rechtsbehelf bewirkt, dass eine gerichtliche Entscheidung ggf. geändert, überprüft oder nachgebessert wird. Im Zivilrecht erfolgen Einsprüche oftmals gegen Versäumnisurteile oder Vollstreckungsbescheide. Im Steuerrecht hingegen wird in der Regel gegen den Bescheid des Finanzamtes Einspruch eingelegt.
Einzelforderung: Hat ein Unternehmen nur eine einzelne Forderung gegen einen Schuldner in ihrer Buchhaltung, spricht man von einer Einzelforderung. Sind hingegen eine Vielzahl von Forderungen vorhanden, findet dieser Begriff keine Anwendung mehr. Erreicht der Forderungsbestand eine gewisse Größe, spricht man dann von so genannten Mengenforderungen. Die Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH wird nicht für Einzelforderungen
Einzug von Forderungen: Der Forderungseinzug oder auch Einzug von offenen Forderungen genannt wird von darauf spezialisierten Dienstleistern – den Inkassounternehmen – durchgeführt. Diese übernehmen den Einzug für ihre Auftraggeber und versuchen eine Realisierung der offenen Forderungen beim Schuldner zu bewirken. Dem Inkassounternehmen stehen bei seiner Vorgehensweise verschiedene Instrumente des Forderungsmanagements zur Verfügung. Sie können z.B.
Einzugsermächtigung: Die Einzugsermächtigung sowie der Abbuchungsauftrag sind die beiden in Deutschland gängigen Lastschriftverfahren. Im bargeldlosen Zahlungsverfahren sind die neuen Anforderungen der SEPA zu berücksichtigen. Der Zahlungsempfänger wird durch die Einzugsermächtigung angewiesen, einen definierten Betrag zu einem festgelegten Zeitpunkt von einem vorgegebenen Bankkonto abbuchen zu dürfen.
Erinnerung: Verwendet man den Begriff Erinnerung im Zusammenhang mit dem Forderungsmanagement, wird darunter eine debitorische Zahlungserinnerung verstanden. Wird er im Bereich Recht verwendet, bezieht er sich darauf, dass es im Gerichtsverfahren verschiedene Rechtsbehelfe gibt, die auch als Erinnerung deklariert werden.
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