Eigentum:

Die rechtliche Herrschaft über eine Sache ist im Gesetz als Eigentum definiert, die Eigentumsrechte werden durch das Grundgesetzt geschützt. Wem die Sache rechtlich gehört, ist demnach auch Eigentümer derjenigen Sache. Nicht zu verwechseln mit dem Besitz, wo derjenige Besitzer ist, der die Sache inne hat. Ein Eigentümer kann sowohl Eigentümer als auch Besitzer sein.