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Unerlaubte Handlung

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Unerlaubte Handlung: Als eine unerlaubte Handlung wird diejenige Aktion verstanden, die einem Fremden mit Vorsatz oder fährlässig  rechtswidrig einen Schaden zufügt. Aufgrund dieser Handlung ist der Verursacher zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Dies kann z.B. ein Schmerzensgeld sein. Vgl. §§ 823-853 BGB
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Unpfändbarkeit

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Unpfändbarkeit: Generell kann man jede bewegliche Sache pfänden. Das Gesetz ist aber vor, dass es einige Ausnahmen und damit bestimmte unpfändbare Sachen gibt. Dies sind z.B. persönliche Gegenstände wie Kleidung, Lebensmittel, Brennstoffe, Betten, Geschirr, Trauringe, Orden, Bücher, benötigte Möbel oder auch ein Kühlschrank.
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Unterbrechung der Verjährung

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Unterbrechung der Verjährung: Erkennt ein Schuldner die gegen ihn erhobene Forderung an, löst dies in der Verjährung eine Unterbrechung aus. Die Schuldanerkennung kann z.B. durch eine Abschlagszahlung oder eine Sicherheitsleistung erfolgen. Ist die Verjährung unterbrochen, beginnt die Verfährungsfrist komplett neu zu laufen. Vgl. §§ 208 ff. BGB.
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Glossar

Viele Begriffe und Sachverhalte des Forderungs- und Debitorenmanagements haben branchentypische Bedeutungen und umfassen mitunter strenge rechtliche Implikationen. Wie war das noch gleich mit der fiduziarischen Abtretung? Schauen Sie doch direkt einmal nach. Das Inkasso-Glossar von ADU Inkasso weist Ihnen ab sofort die Richtung.

Hotline

Schuldner: +49(0)541 800 18-32
Vertrieb: +49(0)541 800 18-50
Fax: +49(0)541 800 18-55

eMail: info@inkassounternehmen.de

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