Unerlaubte Handlung:

Als eine unerlaubte Handlung wird diejenige Aktion verstanden, die einem Fremden mit Vorsatz oder fährlässig  rechtswidrig einen Schaden zufügt. Aufgrund dieser Handlung ist der Verursacher zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Dies kann z.B. ein Schmerzensgeld sein. Vgl. §§ 823-853 BGB

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