Mängelgewährleistung:

In der Regel hat der Käufer einen Anspruch darauf, dass sein Mangel durch Nachbessern behoben wird oder eine Ersatzlieferung die mangelbehaftete Ware austauscht. Dies kann jedoch entfallen, wenn der Mangel nicht oder nicht mit zumutbaren Aufwendungen ausgeräumt werden kann. Der Käufer muss dem Verkäufer für die Nacherfüllung eine Nachfrist setzen, sofern der Verkäufer der Mängelbeseitigung nicht bei der Mängelanzeige nachkommt. Erfolgt dies nicht, scheitert die Nachbesserung oder verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers hängt davon ab, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Sofern der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannt oder hätte kennen müssen, liegt dies vor. Sind die Mängel nachträglich entstanden, gilt, er muss haften, wenn er den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat.

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