Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH

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Glossar
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Verbraucherinsolvenzverfahren

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Verbraucherinsolvenzverfahren: Von einer Verbraucherinsolvenz können sowohl Privatpersonen als auch Kleingewerbetreibende oder Freiberufler betroffen sein. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, welches dreistufig angelegt ist. Zu Beginn ist der Schuldner verpflichtet, sich um eine außergerichtliche Schuldenregulierung zu bemühen und sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Dies kann z.B. durch eine Ratenzahlung oder auch
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Vergleich

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Vergleich: Durch einen Vergleich wird ein Streit zwischen zwei Parteien einvernehmlich niedergelegt. Der Vergleich kann sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Prozess geschlossen werden. Die Gerichte in Deutschland sind daran gehalten, in einem Verfahren eine gütliche Einigung zu erzielen, sodass es häufig vorkommt, dass vor Gericht Vergleichsvorschläge eingebracht werden.
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Verjährung

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Verjährung: Vor einigen Jahren sind die Bestimmungen für die Verjährung von Zahlungsansprüchen überarbeitet worden. Generell gilt jetzt eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Man kann die Verjährung unterbrechen. Dies geht jedoch nur durch Anerkenntnis oder gerichtliche Vollstreckungshandlung. Somit würde die Verjährung von neuem beginnen. Eine Hemmung der Verjährung – also ein Aufschub – kann z.B.
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Verlagsinkasso

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Verlagsinkasso: In Deutschland gibt es eine umfangreiche Verlagswelt, sodass diese Unternehmen auch spezielle Bedürfnisse bei der Bearbeitung und Beauftragung von Inkassounternehmen haben. Der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst hat sich schon seit Jahren auf das Verlagsinkasso spezialisiert und sich eine gute Position in der Branche erarbeitet. Im Verlagsbereich werden besondere Fähigkeiten, Abläufe und Kompetenzen im Umgang
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Vermögensauskunft

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Vermögensauskunft: Ihre Vorgänger waren die Eidesstattliche Versicherung und der Offenbahrenseid. Nun löst die Vermögensauskunft diese beiden Begrifflichkeiten ab. Ebenso wie die beiden Vorgänger hat die Vermögensauskunft das Ziel, dass ein Gläubiger einen Überblick über das Vermögen und die Finanzssituation des Schuldner erlangen kann. Abgenommen wird die Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger oder stellvertretend durch
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Versicherungsinkasso

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Versicherungsinkasso: Gerade im Versicherungsbereich findet man eine Vielzahl von Kunden, daher auch oftmals eine große Anzahl an offenen Forderungen, die über einen Inkassodienstleister bearbeitet werden sollen. Der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH hat sich bereits seit Jahren auf das Versicherungsinkasso spezialisiert und steht als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen im Forderungsmanagement seinen Mandanten zur Verfügung.
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Verzugsschaden

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Verzugsschaden: Entstehen dem Gläubiger Kosten, die der Schuldner durch seinen Zahlungsverzug verursacht hat, hat der Gläubiger gemäß §286 BGB das Recht, sich den Schaden vom Schuldner erstatten zu lassen. Damit sind insbesondere Kosten wie z.B. für die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder der eigene Forderungsbeitreibung gemeint. Der Gläubiger hat allerdings nach §254 Abs. 2 BGB eine
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Verzugszinsen

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Verzugszinsen: Gerät ein Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen berechnen. Eine Geldschuld wird innerhalb des Verzugs bei Konsumenten mit 5% und bei Unternehmen mit 8% über dem gültigen Basiszinssatz verzinst. .
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Vollstreckungsbescheid

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Vollstreckungsbescheid: Hat ein Gläubiger bereits einen Mahnbescheid beantragt, kann er im nächsten Schritt den Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirken. Auch dieser wird wie auch der Mahnbescheid auf Antrag ausgestellt. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (vgl. §§ 699, 700 Zivilprozeßordnung).
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Vollstreckungsgericht

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Vollstreckungsgericht: Das Vollstreckungsgericht ist neben dem Gerichtsvollzieher das wichtigste Vollstreckungsorgan. Es ist zuständig für die Zwangsversteigerungen, die Zwangsverwaltungen, die Zwangshypotheken.  
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49080 Osnabrück
E-Mail an jobs@adu-inkasso.de

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