Vollstreckungsbescheid:

Hat ein Gläubiger bereits einen Mahnbescheid beantragt, kann er im nächsten Schritt den Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirken. Auch dieser wird wie auch der Mahnbescheid auf Antrag ausgestellt. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (vgl. §§ 699, 700 Zivilprozeßordnung).

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