Verjährung:

Vor einigen Jahren sind die Bestimmungen für die Verjährung von Zahlungsansprüchen überarbeitet worden. Generell gilt jetzt eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Man kann die Verjährung unterbrechen. Dies geht jedoch nur durch Anerkenntnis oder gerichtliche Vollstreckungshandlung. Somit würde die Verjährung von neuem beginnen. Eine Hemmung der Verjährung – also ein Aufschub – kann z.B. durch das Beantragen eines Mahnbescheids oder der Klageerhebung erfolgen.

 

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