Sachpfändung:
Befinden sich bewegliche Gegenstände im Besitz des Schuldners, kann der Gläubiger diese pfänden lassen, sofern der entsprechende Titel und Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vorliegt. Ist eine Sache mit dem Dienstsiegel durch den Gerichtsvollzieher markiert, gilt sie als gepfändet und wird dem Schuldner weggenommen. Durch den öffentlichen Verkauf der gepfändeten Sachen – in der Regel durch Versteigerungen – soll der Gläubiger bzw. seine Forderung befriedigt werden. Der hohe Wertverlust und die Tatsache, dass Versteigerungen nicht mehr so begehrt sind wie früher, sind die Gründe, warum der Versteigerungserlös häufig nicht einmal mehr die entstandenen Verwertungskosten einbringt.