Was ist unpfändbar?:

Damit die wirtschaftliche Existenz nicht durch eine Pfändung zerstört wird, gibt es verschieden Dinge, die bei einer Pfändung nicht gepfändet werden dürfen. Zudem gibt es bei Konto- und Gehaltspfändungen Untergrenzen, sodass dem Schuldner eine Existenzminimum bleibt. In den §§ 811 bis 813 ZPO werden z.B. solche Ausnahmen genannt. In der Regel unpfändbar sind:

  • Kleidungsstücke, Betten, Geschirr, notwendige Möbel, Kühlschrank, ein Fernsehgerät etc.)
  • Lebensmittel und Brennmaterial (z.B. Heizölvorrat), sofern sie für den Schuldner und dessen Familie für vier Wochen erforderlich sind
  • Arbeitsmittel von Personen, die körperliche oder geistige Arbeit leisten, sofern die Arbeitsmittel zur Fortsetzung der Tätigkeit benötigt werden (z.B. Werkzeug eines Handwerkers, Auto eines Handelsvertreters, Schreibmaschine eines Schriftstellers)
  • Bücher, die der Schuldner oder seine Familie in einer Schule oder Kirche gebraucht
  • Trauringe, Orden und Ehrenzeichen des Schuldners
  • Hilfsmittel zur Krankenpflege

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