Sonderfälle der Pfändung:

Es gibt im Gesetz geregelt unpfändbare Gegenstände. Diese können nur mit einer Austauschpfändung gepfändet werden (§§ 295AO). Diese erfolgt, wenn ein teurer Gegenstand durch einen geringwertigeren Gegenstand ausgetauscht wird. Z.B. wird ein Neuwagen gepfändet und durch ein älteres Fahrzeug ausgetauscht. Der Gläubiger kann dem Schuldner aber auch den entsprechenden Geldbetrag überlassen und dieser besorgt sich selbst einen Ersatz.

 

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