Sozialleistungen:

Sozialhilfe ist stets unpfändbar, die weiteren Sozialleistungen richten sich nach der Pfändbarkeit danach, ob sie regelmäßig oder einmal gezahlt werden. Regelmäßige Leistungen wie z.B. Renten oder Arbeitslosengelder sind pfändbar mit der Ausnahme des Mutterschafts- und Erziehungsgeldes. Will man Kindergeld pfänden, ist dies nur für gesetzliche Unterhaltsansprüche der Kinder möglich.