Vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung):

Damit die Position einer Forderung gesichert bleibt, kann der Gläubiger als Maßnahme der Zwangsvollstreckung die vorläufige Vorpfändung nutzen. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Schuldner mit, dass eine Pfändung erfolgt ist und führt diese auch durch. Das Schriftstück enthält die Information, dass im Nachgang dann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird, der Titel muss für die Vorpfändung jedoch bereits vorliegen.

 

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