Treu und Glauben
Treu und Glauben: Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Beginnen tut dieser Grundsatz bereits bei der Ausfertigung der Verträge (§157 BGB). Der Schuldner und auch der Gläubiger sind gemäß Treu und Glauben zur Leistung verpflichtet und haben diese auch in zumutbarer Weise zu erbringen, mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es