Treu und Glauben:

Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Beginnen tut dieser Grundsatz bereits bei der Ausfertigung der Verträge (§157 BGB). Der Schuldner und auch der Gläubiger sind gemäß Treu und Glauben zur Leistung verpflichtet und haben diese auch in zumutbarer Weise zu erbringen, mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderlich ist (§ 242 BGB). Wegen seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur im Schuldrecht, sondern im gesamten Privatrecht, aber auch im gesamten öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht. Besondere Ausdrucksformen des Grundsatzes von Treu und Glauben sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.