Absonderung: Im Insolvenzrecht wird unter dem Begriff Absonderung verstanden, dass ein bestimmter Gläubiger im Insolvenzverfahren bevorzugt wird, sofern er ein Pfand- bzw. Sicherungsrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse inne hat.
Abweisung mangels Masse: Ein Insolvenzantrag kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden, wenn das im Eröffnungsverfahren vom Insolvenzgericht ermittelte Vermögen nicht zur Deckung der durch die Insolvenzeröffnung entstehenden Kosten ausreicht bzw. nicht im weiteren Verfahren realisiert werden kann.
Inkassounternehmen.de verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu.OkNein