Abweisung mangels Masse:

Ein Insolvenzantrag kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden, wenn das im Eröffnungsverfahren vom Insolvenzgericht ermittelte Vermögen nicht zur Deckung der durch die Insolvenzeröffnung entstehenden Kosten ausreicht bzw. nicht im weiteren Verfahren realisiert werden kann.

 

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