Insolvenzforderungen:
Bei Forderungen aus gegenseitigen Verträgen gilt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Regelung des § 103 InsO: Ist der gegenseitige Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner ebenfalls die Erfüllung verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, kann der andere Teil lediglich als Insolvenzgläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Trifft der Verwalter keine Entscheidung, kann der andere Teil ihn zur Ausübung seines Wahlrechtes auffordern. Wenn der Verwalter darauf hin nicht unverzüglich erklärt, dass er die Erfüllung verlangen, kann der andere Teil wiederum lediglich als Insolvenzgläubiger die Erfüllung verlangen.