Verjährung
Verjährung: Vor einigen Jahren sind die Bestimmungen für die Verjährung von Zahlungsansprüchen überarbeitet worden. Generell gilt jetzt eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Man kann die Verjährung unterbrechen. Dies geht jedoch nur durch Anerkenntnis oder gerichtliche Vollstreckungshandlung. Somit würde die Verjährung von neuem beginnen. Eine Hemmung der Verjährung – also ein Aufschub – kann z.B.