Der Basiszinssatz, auch Basiszins genannt, dient zur Ermittlung der Verzugszinsen und wurde zum 01.07.2009 drastisch auf 0,12% festgesetzt. Der bisher gültige Basiszinssatz betrug 1,62%. Für die Berechnung der Verzugszinsen bzw. des Verzugszinssatzes nach § 288 BGB wird unterschieden, ob es sich um ein Verbraucher- oder ein Handelsgeschäft handelt.
Unter BGB § 288 heißt es:
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Bei Verbrauchergeschäften werden demnach zur Berechnung der Verzugszinsen 5%, und bei Handelsgeschäften 8% zum aktuellen Basiszins von 0,12% addiert. Demnach liegt bei Rechtsgeschäften mit Verbraucherbeteiligung nun aktuell der Verzugszinssatz bei 5,12% und bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung, den Handelsgeschäften, bei 8,12%. Der aktuelle Wert des Basiszinses wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger gemäß § 247 Abs. 2 BGB veröffentlicht.
Halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli wird der Basiszinssatz neu berechnet. Der Basiszins wird bei einer neuen Festlegung jeweils um diejenigen Prozentpunkte verändert, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Als Bezugsgröße gilt hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Verzugszinsen zählen zu den rechtlichen Folgen des Verzuges. Kommt ein Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger den Ersatz des entstehenden Verzögerungsschadens und bei Geldschulden Verzugszinsen als Mindestschaden gegenüber dem Schuldner gemäß BGB § 280 und § 286 gelten machen.
Der Verzögerungsschaden bezieht sich auf § 280 Abs. 1 und 2 BGB, wonach der Gläubiger Ersatz für den Schaden, der auf der Pflichtverletzung des Schuldners aus dem vorliegenden Schuldverhältnis beruht, verlangen kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung selbst zu verantworten hat bspw. bei der Nichtzahlung einer Rechnung. Hat der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, kann er für den Verzugsschaden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Basis für den Ersatz des Schadens ist der Verzug des Schuldners nach § 286 BGB. Unter einem Verzögerungsschaden werden diejenigen Kosten und Aufwendungen verstanden, die dem Gläubiger durch den Forderungseinzug durch das Unternehmen selbst, das IKU oder einen Rechtsanwalt entstanden sind. Darüber hinaus gehören auch Zinsen, die nach der Höhe der Forderungssumme ermittelt werden, sowie Ermittlungs-, Mahn-, Fahrt-, Telefon- und Gerichtskosten dazu.
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