Basiszinssatz:

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz wichtig. Diese sind in § 288 Abs. 1 und 2 BGB definiert, sodass eine Geldschuld mit einem Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist, sofern an diesem Geschäft ein Verbraucher beteiligt ist. Ist ein Unternehmen beteiligt, so ist der Verzugszinssatz mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgelegt. Der Basiszinssatz gilt jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten und wird von der Deutschen Bundesbank jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht (s. § 247 BGB).

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