Am 01. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz in Deutschland in Kraft getreten, was die Befugnisse von Inkassounternehmen im Bezug auf die gerichtliche Titulierung erweitert hat. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) löst das vorhandene Rechtsberatungsgesetz (RBG) ab.
Mit der Umsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es registrierten Inkassounternehmen nun gestattet, das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren für unbestrittene Forderungen für ihre Mandanten (Gläubiger) selbst a
Information zur Lohnpfändungstabelle
Geschrieben von Meyer am 21.09.09 um 8:00 Uhr • Artikel lesen
Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO werden zum 01.07.2009 nicht erhöht.
Diese Nachricht kann man einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom April 2009 entnehmen.
Das Jahressteuergesetz 2009, das der deutsche Bundestag am 28.11.2008 beschlossen hat, sieht eine Erhöhung des steuerrechtlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zum Stichtag 01.01.2009 nicht vor. Die im Rahmen des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland, dem sogenannten Konjunkturpaket II, vorgenommenen Erhöhungen des Grundfreibetrages von bisher 7.664 Euro auf 7.834 Euro ist erst zum 06.03.2009 in Kraft getreten und wirkt sich deshalb auf den Stichtag für die Anpassung der Freigrenzen nicht aus. Somit kann die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages frühestens zum 01.07.2011 umgesetzt werden, da gemäß § 820c Abs. 2a Zivilprozessordnung eine Anpassung des Pfändungsfreibetrages generell nur alles zwei Jahre möglich ist.
Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass die Schuldner bei Pfändungen nicht „leer gepfändet“ werden können und hat daher die Pfändungsfreigrenze für das monatliche persönliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgelegt. Dieser Betrag bleibt einem Schuldner auf jeden Fall bei einer Pfändung erhalten, sofern er kein sonstiges Vermögen inne hat. Der Freibetrag sichert dem Schuldner – und bei unterhaltspflichtigen Angehörigen das Existenzminimum. Alle Beträge unterhalb eines monatlichen Einkommens von 989,99 € (Freibetrag) sind demnach also für Schuldner ohne Kinder nicht pfändbar. Die Lohnpfändungstabelle zeigt an, welcher Betrag vom Arbeits- bzw. Sozialeinkommen im Falle einer Lohnpfändung gepfändet werden kann. Der zu pfändende Betrag ist abhängig von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, da für diese der Freibetrag erhöht wird. Unterhaltspflichtige Personen sind z.B. Kinder oder Ehepartner. Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist, desto höher ist auch der pfändungsfreie Betrag. Ein Mehrbetrag ab 3.020,06 € hinausgehend ist voll pfändbar.
Beispiel 1:
Nettolohn pro Monat von 1.310,00 € ohne Kinder = pfändbares Einkommen 227,40 €
Beispiel 2:
Nettolohn pro Monat von 1.400,00 € mit einem Kind = pfändbares Einkommen 22,05 €
Hier finden Sie die aktuelle Lohnpfändungstabelle zur Ansicht und Download. Diese Lohnpfändungstabelle ist gültig vom 01.Juli 2007 bis 30.06.2011.
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www.inkassounternehmen.deszuführen. Zudem hat der Gesetzgeber die Kosten für die Durchsetzung über ein Inkassounternehmen einheitlich gesetzlich geregelt. Pauschal wird ein Betrag von bis zu 25,00€ zzgl. der gültigen Umsatzsteuer unabhängig von der Höhe des Streitwertes erhoben. Dieser Betrag ist prozessual erstattungsfähig, was bedeutet, dass er ohne materielle rechtliche Prüfung (vgl. § 4 Abs. 4 RDG-EG, § 91 ZPO) zuerkannt wird. Somit können Mandanten und daraus resultierend auch Schuldner mit dem Einsatz eines Inkassounternehmens deutlich ihre Kosten für die gerichtliche Titulierung reduzieren.
Dies Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist gerade im Bezug auf die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB für den Mandanten von erheblicher Bedeutung. Nach § 254 BGB ist der Mandant (Gläubiger) jedoch dazu angehalten, den kostengünstigsten Weg der Rechtsverfolgung einzuschlagen, da überhöhte Kosten durch den Schuldner nicht im Rahmen des Verzugsschadens nach § 286 BGB beglichen werden müssen.
Darüber hinaus können Inkassounternehmen nach der Inkrafttretung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nun neben dem gerichtlichen Mahnverfahren auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbstständig beantragen sowie den behördlichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehles stellen. Gemäß des Insolvenzrechts haben Inkassounternehmen im Auftrag des Mandanten die Möglichkeit, Forderungen anzumelden und am gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mitzuarbeiten.
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