Am 01. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz in Deutschland in Kraft getreten, was die Befugnisse von Inkassounternehmen im Bezug auf die gerichtliche Titulierung erweitert hat. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) löst das vorhandene Rechtsberatungsgesetz (RBG) ab.
Mit der Umsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es registrierten Inkassounternehmen nun gestattet, das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren für unbestrittene Forderungen für ihre Mandanten (Gläubiger) selbst auszuführen. Zudem hat der Gesetzgeber die Kosten für die Durchsetzung über ein Inkassounternehmen einheitlich gesetzlich geregelt. Pauschal wird ein Betrag von bis zu 25,00€ zzgl. der gültigen Umsatzsteuer unabhängig von der Höhe des Streitwertes erhoben. Dieser Betrag ist prozessual erstattungsfähig, was bedeutet, dass er ohne materielle rechtliche Prüfung (vgl. § 4 Abs. 4 RDG-EG, § 91 ZPO) zuerkannt wird. Somit können Mandanten und daraus resultierend auch Schuldner mit dem Einsatz eines Inkassounternehmens deutlich ihre Kosten für die gerichtliche Titulierung reduzieren.
Dies Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist gerade im Bezug auf die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB für den Mandanten von erheblicher Bedeutung. Nach § 254 BGB ist der Mandant (Gläubiger) jedoch dazu angehalten, den kostengünstigsten Weg der Rechtsverfolgung einzuschlagen, da überhöhte Kosten durch den Schuldner nicht im Rahmen des Verzugsschadens nach § 286 BGB beglichen werden müssen.
Darüber hinaus können Inkassounternehmen nach der Inkrafttretung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nun neben dem gerichtlichen Mahnverfahren auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbstständig beantragen sowie den behördlichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehles stellen. Gemäß des Insolvenzrechts haben Inkassounternehmen im Auftrag des Mandanten die Möglichkeit, Forderungen anzumelden und am gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mitzuarbeiten.
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