Für Ihre Forderungen aus dem Jahr 2006 ist es sprichwörtlich 5 vor 12, da sie ansonsten am 31.12.2009 verjähren.
Immer zum Jahresende kommt dem Thema Verjährung von Forderungen und Ansprüchen besondere Aufmerksamkeit zu. Nahezu alle Ansprüche unterliegen der Verjährung. Hierbei ist es wichtig, jetzt sich um die Forderungen aus 2006 zu kümmern, da sie mit der Sylvesternacht ihre Gültigkeit verlieren und nicht mehr geltend gemacht werden können.
Schuldner können ab dem Neujahrstag 2010 bei Rechnungen z.B. aufgrund erfolgter Lieferung aus dem Jahr 2006 „Einrede der Verjährung“ erheben und somit die Erfüllung der Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern, da diese dann verjährt sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist im § 195 BGB definiert und beträgt 3 Jahre. Bei Entgelt aus Dienstleistungs- oder Kaufverträgen tritt Verjährung regelmäßig am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ein. Der Schuldner kann die geleistete Zahlung, wenn er von dem Eintritt der Verjährung keine Kenntnis hatte, nach § 214 Abs. 2 BGB nicht zurückfordern. Gläubigern bleibt dann meist nur die Möglichkeit, die verjährten Forderungen auszubuchen, obwohl der Anspruch juristisch gesehen noch besteht, aber nicht mehr gerichtlich durchzusetzen ist. Auch rückständige Lohn – oder Gehaltsforderungen aus 2006 verjähren am 31. Dezember 2009, ebenso wie Mietzinszahlungen, Unterhaltsleistungen und Beiträge an Vereine.
Erkennt der Schuldner allerdings im Laufe der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) zwischenzeitlich den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise an, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist neu. Auch die Durchführung von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen oder der Antrag des Mahnbescheids hat die Wirkung, dass die Verjährungsfrist neu beginnt. Allerdings darf der Antrag nicht zurückgenommen oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen werden. Weiter ist an dieser Stelle auch zu berücksichtigen, dass das Verhandeln des Gläubigers und des Schuldners den Ablauf der Verjährung hemmt; hierbei verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend dem Zeitraum der Verhandlungs-gespräche.
Bessergestellt ist der Gläubiger, soweit die Forderungen bereits rechtskräftig festgestellt oder Gegenstand von vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden sind. Dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Damit die Verjährung nicht eintritt, kann der Gläubiger Mittel ergreifen, damit die Verjährung gehemmt wird. Dies kann zum Beispiel durch Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides geschehen. Allerdings muss ein solcher bis zum Ablauf des 31.12.2009 gestellt werden, wobei dann sichergestellt werden muss, dass der Antrag dem Schuldner demnächst zugestellt wird. Auch die Erhebung der Zahlungsklage hemmt die Verjährung. Auf der sicheren Seite ist ein Gläubiger, wenn er nicht den letztmöglichen Termin (31.12.2009) abwartet, sondern möglichst frühzeitig vor Ablauf des Jahres die vorstehenden Mittel ergreift.
Die Folge für den Gläubiger daraus ist: Der Antrag des Mahnbescheides oder die Einreichung einer Klage sind die sichersten Varianten für den Gläubiger, die Verjährung zu hemmen. Eine normale Mahnung oder Zahlungsaufforderung reicht für die Unterbrechung oder eine Hemmung der Verjährungsfrist jedoch nicht aus.