Lohnpfändungstabelle (Haupteinkommen)
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 3 vom 07.02.2007 hat das Bundesministerium der Justiz bekannt gegeben, dass "die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 2 Satz der Zivilprozessordnung: "für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2009 unverändert" bleiben.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind auch für die Zeiträume vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 und vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert geblieben
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 vom 22.01.2007, PDF-Format BGBl. I S. 64 und Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 vom 15.05.2009, BGB. I S. 1141).
| Lohnpfändungstabelle (Haupteinkommen) Netto-Lohn und Gehalt oberhalb der Grenze von 3020,06 € ist voll pfändbar – unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die Pfändungstabelle gibt einen Überblick, wie viel Geld bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung gepfändet werden kann. Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach der Anzahl von unterhaltsberechtigten Personen. Dies sind in der Regel Kinder oder Ehepartner. Das Urlaubsgeld ist nicht pfändbar, das Weihnachtsgeld ist nur teilweise anzurechnen. alle Angaben ohne Gewähr » Download | ||










