Lohnpfändungstabelle (Haupteinkommen)
Das Bundesministerium der Justiz hat die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2011 bekannt gegeben.
Die Pfändungsfreigrenze und somit die unten stehende Lohnpfändungstabelle ist für den Zeitraum vom 01.07.2011 - 30.06.2013 gültig. Angepasst werden muss die Freigrenze nach § 850 ZPO alle 2 Jahre. Eine Anpassung ist aber nicht grundsätzlich mit einer Erhöhung gleichzusetzen. Diese ist in den vergangenen sechs Jahren unverändert geblieben.
Die Pfändungsfreigrenze liegt jetzt bei 1.029,99 €, ab 3.154.15 € ist das Einkommen voll pfändbar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Pfändungsfreigrenze spielt im gerichtlichen Mahnverfahren, dass der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst für seine Mandanten im Auftrag durchführt, daher eine entscheidende Rolle.
| Lohnpfändungstabelle(Haupteinkommen) Netto-Lohn und Gehalt oberhalb der Grenze von 3.154,15 € ist voll pfändbar – unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die Pfändungstabelle gibt einen Überblick, wie viel Geld bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung gepfändet werden kann. Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach der Anzahl von unterhaltsberechtigten Personen. Dies sind in der Regel Kinder oder Ehepartner. Das Urlaubsgeld ist nicht pfändbar, das Weihnachtsgeld ist nur teilweise anzurechnen. alle Angaben ohne Gewähr » Download | ||










