Unternehmen, die in ihrer Buchhaltung Forderungen führen, sollten sich mit ihren Ansprüchen und Forderungen besonders aufmerksam beschäftigen und die Verjährungsfrist genau prüfen. Nahezu alle Ansprüche unterliegen der Verjährung und die entsprechenden Verjährungsfristen sind gesetzlich im BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre. Bei Forderungen aus dem Jahr 2007 ist es daher wichtig, sich jetzt um dieses Thema zu kümmern, da sie mit dem 31.12. ihre Gültigkeit verlieren und nicht mehr geltend gemacht werden können. Unternehmen verzeichnen aufgrund des Versäumens von Verjährungsfristen jährlich hohe finanzielle Belastungen, da verjährte Forderungen nur noch abgeschrieben werden können.
In der nachfolgenden Tabelle können Sie sich einen Überblick über die unterschiedlichen Verjährungsfristen nach Art des Anspruchs verschaffen. Alle Angaben ohne Gewähr!
Art des Anspruchs |
Fristbeginn |
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Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner (§195 BGB) |
Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
In 3 Jahren |
rechtskräftig festgestellte Ansprüche |
Ab Rechtskraft |
In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB) |
Ansprüche aus Übertragung des Eigentums an einem Grundstück |
In 10 Jahren (§ 196 BGB) |
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werkvertragliche Gewährleistungsansprüche für Mängel eines Bauwerks (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) |
Übergabe der Sache |
In 5 Jahren |
Kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche |
Übergabe der Sache bzw. Abnahme des Werkes |
In 2 Jahren |