Am 21. August 2008 ist eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten, die die Bekämpfung der Geldwäsche und des Terrorismus zum Ziel hat. Grund für die neue Fassung des Geldwäschegesetzes ist die Integration von europäischen Richtlinien ins deutsche Recht.
Unter dem Begriff der Geldwäsche ist grundsätzlich die verdeckte Einbringung illegal erwirtschafteten Geldes z.B. aus Drogen- oder Waffenhandel sowie Steuerhinterziehung in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislaufes zu verstehen. Die Geldwäsche an sich, aber auch bereits die Beihilfe zur Geldwäsche allein und stellen einen Straftatbestand nach § 261 Strafgesetzbuch dar. Der Kampf gegen Geldwäsche ist sowohl in Deutschland als auch in Europa der bedeutendste Bestandteil im Kampf gegen organisierte Kriminalität.
In der neuen Fassung des Geldwäschegesetzes hat der Gesetzgeber festgelegt, dass nun auch registrierte Inkassounternehmen gemäß § 10 RDG zu dem erweiterten Kreis der Verpflichteten des Geldwäschegesetzes zählen. Nach § 2 Abs. 1 GwG umfasst nun die Gruppe der Verpflichteten aus Bereich des Forderungsinkassos folgende Personen:
– Neu: Inkassounternehmen
– Kreditinstitute
– Rechtsanwälte und Notare
– Kammerrechtsbeistände
– Dienstleistungsunternehmen für Gesellschaften bei bestimmten Geschäften
– Immobilienmakler
– Personen, die gewerblich mit Gütern handeln
Da ein Inkassounternehmen im Namen und auf Rechnung seiner Auftraggeber Finanztransaktionen durchführt, werden diesem durch den Gesetzgeber die allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten übertragen. Nach § 4 GwG sind die Vertragspartner bzw. die Auftraggeber des Inkassounternehmen entsprechend zu identifizieren und folgende Angaben aufmerksam zu prüfen. Diese sind nach natürlichen und juristischen Personen zu unterteilen und differenziert zu identifizieren:
1. Natürliche Personen
– Name
– Geburtsdatum- und ort
– Staatsangehörigkeit
– Komplette Anschrift
2. Juristische Personen
– Firma, Name oder Bezeichnung
– Rechtsform
– Handelsregisternummer
– Anschrift des Sitzes oder die Niederlassung
– Gesetzliche Vertreter / Vertretungsorgane
– Vorstehende Angaben des Vertreters, wenn der Vertreter selbst eine juristische Person darstellt.
Die Identifizierung von natürlichen Personen erfolgt durch die Vorlage eines Lichtbildausweises (z.B. mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass). In der Praxis wird die Identifizierung mittels des Postident-Verfahrens vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt das Inkassounternehmen. Bei juristischen Personen erfolgt die Identifizierung anhand des Handelsregisterauszuges bzw. der Gründungsdokumente. Die Geschäftsbeziehung ist zu überwachen und die Identifikation im angemessenen Abstand zu aktualisieren.
Wenn Inkassounternehmen bzw. Verpflichtete nach dem GwG § 2 Abs. 6 ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, ist die Geschäftsbeziehung nicht begründet und es dürfen keine Transaktionen vorgenommen werden. Für den Fall, dass es sich um eine bestehende Geschäftsbeziehung handelt, ist diese zu beenden.
Quelle: Forderungsmanagement Professionell Ausgabe 11/2008.
KONTAKTDATEN:
Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH
Presseabteilung
Eduard-Pestel-Straße 7
49080 Osnabrück
www.inkassounternehmen.dea