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Kontopfändung
K P

Kontenpfändung

Veröffentlicht am 8. Februar 2017 von
Kontenpfändung: Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann ein Gläubiger eine Kontopfändung bei der Bank des Schuldners beantragen und durchführen lassen. Die Bank ist damit ein Drittschuldner. Viele Schuldner in Deutschland verfügen über ein Girokonto, über das sie auch ihre laufenden Geldgeschäfte abwickeln. Daher handelt es sich bei der Kontopfändung um die häufigste Pfändungsart. Trotz Pfändung
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Pfändung von Bankkonten

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändung von Bankkonten: Hat der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, kann er direkt bei der Bank (Drittschuldner) mögliches Guthaben auf dem Bankkonto des Schuldners pfänden. Da die meisten Bürger über ein Girokonto verfügen, ist dies die häufigste Pfändungsart. Sollte das Guthaben nicht ausreichen oder das Konto nicht gedeckt sein, ist der Schuldner dennoch an
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb)

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb): Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt PfÜb) ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung. Er wird vom entsprechenden Vollstreckungsgericht erlassen, sofern ein Vollstreckungstitel vorliegt. Mit ihm kann der Gläubiger z.B. Guthaben von Konten des Schuldners pfänden. Häufig ist die Bank, der Arbeitgeber oder eine Versicherung Drittschuldner. Der Gläubiger wendet sich dann nur an den
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Personalabteilung
Eduard-Pestel-Str. 7
49080 Osnabrück
E-Mail an jobs@adu-inkasso.de

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