Kontenpfändung:
Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann ein Gläubiger eine Kontopfändung bei der Bank des Schuldners beantragen und durchführen lassen. Die Bank ist damit ein Drittschuldner. Viele Schuldner in Deutschland verfügen über ein Girokonto, über das sie auch ihre laufenden Geldgeschäfte abwickeln. Daher handelt es sich bei der Kontopfändung um die häufigste Pfändungsart. Trotz Pfändung kann sich der Schuldner jederzeit mit dem Gläubiger z.B. auf eine Ratenzahlungsvereinbarung verständigen, um eine Freigabe des Kontos zu erwirken. Zudem wird eine Kontopfändung an die SCHUFA gemeldet und wirkt sich negativ auf die Kreditfähigkeit aus.