Pfändung von Bankkonten:

Hat der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, kann er direkt bei der Bank (Drittschuldner) mögliches Guthaben auf dem Bankkonto des Schuldners pfänden. Da die meisten Bürger über ein Girokonto verfügen, ist dies die häufigste Pfändungsart. Sollte das Guthaben nicht ausreichen oder das Konto nicht gedeckt sein, ist der Schuldner dennoch an einer Einigung mit dem Gläubiger interessiert, damit sein Konto wieder freigegeben und die Meldung an die SCHUFA korrigiert wird.

 

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