Pfändung von Steuererstattungsansprüchen:

Auch beim Finanzamt kann der Gläubiger Ansprüche des Schuldners z.B. auf Lohn- und Einkommenssteuer mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) pfänden. Das Finanzamt ist in diesem Fall Drittschuldner und die Pfändung erfolgt im Rahmen einer Forderungspfändung. Wichtig zu wissen ist, dass Steuererstattungsansprüche erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums gepfändet werden dürfen. Im Voraus ist keine Pfändung möglich.

 

 

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