Lohnpfändungstabelle (Haupteinkommen)
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zum 01. Juli 2017 werden die Pfändungsfreigrenzen erhöht.
Ab diesem Datum beträgt der unpfändbare Grundbetrag bei der Lohnpfändung 1.139,99 Euro (bisher: 1.079,99 Euro) monatlich.
Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die Lohnpfändungstabelle endet bei einem Betrag von 3.475,79 Euro. Damit sind alle Beträge, die darüber hinaus gehen, voll pfändbar.
Lohnpfändungstabelle 2017(Haupteinkommen)
Besonderheiten gelten für die Kontopfändung: Seit 2010 besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führt damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.
Pfändungstabelle und die Pfändungsfreigrenzen
Anhand der Pfändungstabelle können Sie ablesen wie viel bei einer Lohnpfändung von Ihrem Einkommen gepfändet werden kann.
Alternativ können Sie zur Berechnung auch unseren Pfändungsrechner nutzen.
Sonderzahlungen bzw. nach §850a ZPO unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind:
– zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
– die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
– Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
– Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
– Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
– Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
– Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
– Blindenzulagen.
Achtung: Bei Lohnpfändungen aufgrund Unterhaltsrückstände gelten statt der Pfändungstabelle die Ausführungen zum Selbstbehalt im Unterhaltsrecht. Diese sind in verschiedenen Leitlinien der Gerichte zusammengefasst, insbesondere im Falle des Kindesunterhalts gilt hier die
Die Pfändungstabelle wird gemäß § 850c Abs. 2a ZPO alle 2 Jahre angepasst. Die nächste Lohnpfändungstabelle erfolgt voraussichtlich im Juli 2019.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.de oder in der Broschüre „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“ des Bundesministeriums der Justiz.
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