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Einkommenspfändung
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Arbeitseinkommen pfänden

Veröffentlicht am 16. Januar 2017 von
Arbeitseinkommen pfänden: Liegt ein vollstreckbarer Titel gegen einen Schuldner vor, kann der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung das Einkommen direkt beim Arbeitgeber pfänden. Er benötigt dafür einen vom Amtsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Hierbei sind jedoch die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen. Damit ist die Einkommenspfändung die häufigste Form der Pfändung.  
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Lohnpfändung

Veröffentlicht am 8. Februar 2017 von
Lohnpfändung: Hat ein Arbeitnehmer Schulden, kann der Gläubiger mit einem entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt beim Arbeitgeber das Gehalt pfänden. Diese Art der Pfändung ist für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – meist unangenehm. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall der Drittschuldner. Anhand der Lohnpfändungstabelle wird das nicht pfändbare Einkommen ermittelt, der darüberliegende Betrag
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Pfändung von Arbeitseinkommen

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändung von Arbeitseinkommen: Der Gläubiger kann bei Vorhandensein eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen des Schuldners direkt beim Arbeitgeber (Drittschuldner) pfänden. Diese Art der Pfändung ist für alle Beteiligten die unangenehmste Art, da der Schuldner oftmals sein Ansehen im Betrieb verliert. Das pfändbare Arbeitseinkommen wird anhand der Pfändungstabelle ermittelt. Dem Arbeitnehmer steht ein nicht pfändbarer
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb)

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb): Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt PfÜb) ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung. Er wird vom entsprechenden Vollstreckungsgericht erlassen, sofern ein Vollstreckungstitel vorliegt. Mit ihm kann der Gläubiger z.B. Guthaben von Konten des Schuldners pfänden. Häufig ist die Bank, der Arbeitgeber oder eine Versicherung Drittschuldner. Der Gläubiger wendet sich dann nur an den
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Personalabteilung
Eduard-Pestel-Str. 7
49080 Osnabrück
E-Mail an jobs@adu-inkasso.de

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