Zum 01.07.2011 gilt die neue Pfändungsfreigrenze voraussichtlich für die kommenden zwei Jahre bis zum 30.06.2013. Gemäß § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Pfändungstabelle im zweijährigen Abstand anzupassen. Eine Anpassung ist aber nicht grundsätzlich mit einer Erhöhung gleichzusetzen. Innerhalb der letzten sechs Jahre blieb die Pfändungsfreigrenze unverändert.
Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz steigt die Pfändungsfreigrenze von 989,99 € auf 1029,99 € – also 40,00 € – an. Demnach erhöht sich auch der Betrag, ab dem das Einkommen voll pfändbar ist, auf 3.154,15 €. Die Pfändungsfreigrenzen spielen z.B. beim Forderungseinzug im gerichtlichen Mahnverfahren als Instrument der Zwangsvollstreckung, das Inkassounternehmen für ihre Mandanten durchführen können, eine wichtige Rolle. Ebenso kommt der Forderungspfändung bei bestehender Unterhaltspflicht eine besondere Bedeutung zu.
Lohnpfändungstabelle_2011.pdf herunterladen
Die Lohnpfändungstabelle zeigt, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen gepfändet werden darf. Der jeweilige pfändbare Einkommensbetrag ist zudem davon abhängig, wie viele unterhaltsberechtigte Personen (Ehepartner und Kinder) im Haushalt leben. Als Arbeitseinkommen gilt dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners. Wenn dieser mehrere Einkommen im Monat erwirtschaftet, werden diese addiert.
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