Forderungspfändung:
Besteht eine mögliche Forderung eines Schuldners gegenüber eines Dritten, so kann diese mittels Forderungspfändung gepfändet werden. Damit dies geschehen kann, muss der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird meistens mit der Kurzform PfÜB verwendet. Er bewirkt die Pfändung sowie die entsprechende Überweisung der Forderung an den Gläubiger und wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Kommt der Drittschuldner dem PfÜB nicht nach, muss der Gläubiger diesen auf Zahlung verklagen.