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Zwangsvollstreckung
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb)

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb): Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt PfÜb) ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung. Er wird vom entsprechenden Vollstreckungsgericht erlassen, sofern ein Vollstreckungstitel vorliegt. Mit ihm kann der Gläubiger z.B. Guthaben von Konten des Schuldners pfänden. Häufig ist die Bank, der Arbeitgeber oder eine Versicherung Drittschuldner. Der Gläubiger wendet sich dann nur an den
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Titel

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Titel: Damit ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung durchführen kann, muss ein Vollstreckungstitel vorhanden sein.  In ihm sind die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthalten. Der Vollstreckungsbescheid wird im gerichtlichen Mahnverfahren erwirkt. Dieses bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, relativ schnell, kostengünstig und ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel zu kommen.
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Vollstreckungsklausel

Veröffentlicht am 7. März 2017 von
Vollstreckungsklausel: Innerhalb des Vollstreckungstitels gibt es einen elementaren Bestandteil – die Vollstreckungsklausel. Die Vollstreckungsklausel ist wichtig, um aus dem Vollstreckungstitel eine Zwangsvollstreckung einleiten zu können. Sie ist formal eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitel und kann vom Gläubiger bei Gericht beantragt werden. Sie enthält den Vermerkt, dass die vorstehende Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird.
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Zwangssicherungshypothek

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Zwangssicherungshypothek: Bei Immobilien gibt es verschiedene Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung. Neben der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung ist auch die Zwangssicherungshypotheke möglich. Diese kann allerdings nur für eine getitulierte Forderung von mehr als 750 Euro erfolgen. Hat das zuständige Grundbuchamt die Zwangssicherungshypothek auf dem entsprechenden Titel eingetragen, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einleiten.
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Zwangsvollstreckungsnovelle

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Zwangsvollstreckungsnovelle: Seit Januar 1999 führen die Gerichtsvollzieher einige Aufgaben der Vollstreckungsgerichte direkt aus wie z.B. die Abnahme der Vermögensauskunft, die Vereinbarung einer Ratenzahlung. Auch sind mit der Novelle die Kosten für die Zwangsvollstreckung gestiegen. Dies und weitere Änderungen sind in der Zwangsvollstreckungsnovelle geregelt.  
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Personalabteilung
Eduard-Pestel-Str. 7
49080 Osnabrück
E-Mail an jobs@adu-inkasso.de

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