Zum 01.01.2013 tritt die Reform der Sachaufklärung in Kraft. Es werden sich in der Zwangsvollstreckung durchgreifende Änderungen für die am Verfahren Beteiligten ergeben. Inkassoexperte Burkhard Quermann, Geschäftsführer der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH aus Osnabrück, fasst die wichtigsten Punkte der Reform zusammen.
Schuldnerfreundlich: Gütliche Einigung im Verfahren jederzeit möglich
Im gesamten Vollstreckungsverfahren soll durch den Gerichtsvollzieher eine gütliche Einigung gemäß § 802b ZPO durch Treffen einer Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger vermittelt werden. Die gütliche Einigung sieht eine Voll- oder Ratenzahlung innerhalb von 12 Monaten vor. Eine Zahlungsvereinbarung hat dann die Unterbrechung der Vollstreckung zur Folge, wenn der Gläubiger dem Auftrag nicht widersprochen bzw. zugestimmt hat. Bei gütlicher Einigung erfolgt keine Meldung an das Schuldnerverzeichnis.
Vermögensauskunft löst Eidesstattliche Versicherung ab
An die Stelle der bekannten eidesstattlichen Versicherung rückt die Vermögensauskunft. Neu ist, dass der Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft nun auch an den Anfang der Zwangsvollstreckung gestellt werden kann. Es muss kein fruchtloser Pfändungsversuch mehr vorangegangen sein. Die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt nach wie vor durch den Gerichtsvollzieher, entweder indem er den Schuldner zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen lädt oder durch eine sofortige Abnahme bei fruchtlosem Pfändungsversuch. Eine gütliche Einigung ist auch in dieser Phase der Zwangsvollstreckung noch möglich. Im Vergleich zur alten Eidesstattlichen Versicherung verkürzt sich die Sperrfrist zur eventuellen Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft von bisher drei auf zwei Jahre. Die Vermögensauskunft enthält das Vermögensverzeichnis des Schuldners, welches dann elektronisch an ein landesweites Vollstreckungsportal gemeldet wird. Auf dieses Portal können alle Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen zugreifen. Anders als bei der bisherigen Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner noch innerhalb eines Monats Zeit, durch Vollzahlung oder eine gütliche Einigung die Meldung an das elektronische Schuldnerverzeichnis zu verhindern. In der Praxis wird dies im Bereich der Bonitätsauskünfte dazu führen, dass die sogenannten harten Negativmerkmale erst zeitverzögert in der Bonitätsinformation zur Verfügung stehen, was für Unternehmen ein erhöhtes Risiko bedeutet.
Steigende Kosten für Gläubiger
Zudem werden die Kosten der Zwangsvollstreckung erheblich steigen. Es stehen dem Gerichtsvollzieher zwar mehr Möglichkeiten der Schuldnerermittlung zur Verfügung, diese sind aber pro Stadium durch den Gläubiger zu bezahlen. Neben der Einwohnermeldeamtsanfrage hat der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, bei Rentenversicherungsträgern, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrtbundesamt Auskünfte einzuholen, wenn die Forderung höher als 500,00 Euro beträgt. Pro jeweilige Auskunft werden dann 10,00 Euro zzgl. Auslagen berechnet.
Die Zusammenarbeit zwischen den Gerichtsvollziehern und den Gläubigern soll überwiegend elektronisch durchgeführt werden. Die Übergabe eines Originaltitels entfällt, die Rückmeldung erfolgt ebenfalls elektronisch. Was sich gegenwärtig einfacher anhört, wird in der Praxis jedoch zunächst keine wesentliche Vereinfachung bedeuten. Die elektronische Rückmeldung wird i.d.R. unstrukturiert wie z.B. in Form eines gescannten handschriftlichen Dokuments erfolgen, welches dann wiederrum von den beauftragenden Stellen manuell verarbeitet werden muss. Datenschutzrechtliche Sicherungsmaßnahmen wie z.B. elektronische Verschlüsselung oder Signatur sind ebenso zu berücksichtigen.
„Die Reform der Sachaufklärung ist in weiten Teilen Schuldnerfreundlich ausgefallen, verursacht deutlich höhere Kosten und wird insbesondere bei den Gerichtsvollziehern zu erheblichen organisatorischen Änderungen führen,“ fasst Burkhard Quermann zusammen.
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