Ab 01.01.2013 wird die Eidesstattliche Versicherung im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung zur Vermögensauskunft mit einigen Veränderungen umbenannt. Die Eidesstattliche Versicherung bzw. die neue Vermögensauskunft spielen im Forderungseinzug durch Inkassounternehmen eine wichtige Rolle. Für die Abnahme der Vermögensauskunft bleibt wie auch bei der Eidesstattlichen Versicherung weiterhin der Gerichtsvollzieher zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Schuldners, der bei Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft vorlag. Dieser Antrag ist neben den allgemeinen Bedingungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Voraussetzung. Zur eindeutigen Zuordnung müssen in der neuen Vermögensauskunft auch Geburtsdatum, Geburtsname und –ort des Schuldners angegeben werden.
Die Vermögensauskunft kann auf zwei Weisen dem Schuldner abgenommen werden:
1. Verfahren zur Vermögensauskunft ohne vorherigem Sachpfändungsversuch (§802c ZPO n.F.)
2. Verfahren zur Vermögensauskunft nach vorherigem Sachpfändungsversucht (§807 ZPO n.F.)
Im Vergleich zur alten Eidesstattlichen Versicherung kann der Antrag auf Auskunftspflicht bereits am Anfang der Zwangsvollstreckung gestellt werden und ihm muss kein fruchtloser Pfändungsversuch vorangegangen sein. Allerdings muss der Gerichtsvollzieher in diesem Fall dem Schuldner vor Abnahme der Vermögensauskunft eine zweiwöchige Frist zur Begleichung der Forderung gesetzt haben. Die Vermögensauskunft kann aber nach wie vor auch direkt vor Ort nach einem Pfändungsversuch abgenommen werden, wenn der neu festgesetzten zweijährigen Sperrfrist nichts entgegensteht. Der Schuldner hat allerdings das Recht, der sofortigen Abnahme wegen fehlender Vorbereitungszeit zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht des Gläubigers gibt es – im Gegensatz zur alten Rechtslage – hingegen nicht mehr.
Inhalt der Vermögensauskunft ist weiterhin alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegen-ständen. Hierzu zählen sowohl die beweglichen sowie unbeweglichen Vermögenswerte sowie Forderungen und andere Vermögensrechte. Ebenso gehört in die Vermögenauskunft auch gepfändetes, sicherungsverwahrtes oder versetztes Vermögen.
Ein zentrales Vollstreckungsgericht in jedem Bundesland soll landesweit die Vermögensauskunft des Schuldners in einer bundesweiten Datenbank elektronisch verwalten, auf die alle Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen zugreifen können. Die Vermögensauskunft spielt im Rahmen des Forderungseinzugs durch Inkassounternehmen eine wichtige Rolle.
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