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Drittschuldner
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Lebensversicherung und Pfändung

Veröffentlicht am 8. Februar 2017 von
Lebensversicherung und Pfändung: Bei einer Pfändung können auch kapitalbildende Lebensversicherungen geprüft und mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden. Ob diese vorhanden sind, kann der Gläubiger aus der Vermögensauskunft entnehmen, da der Schuldner verpflichtet ist, diese dort anzugeben. Die Versicherungsgesellschaft tritt bei dieser Pfändung als Drittschuldner auf.
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Pfändung von Arbeitseinkommen

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändung von Arbeitseinkommen: Der Gläubiger kann bei Vorhandensein eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen des Schuldners direkt beim Arbeitgeber (Drittschuldner) pfänden. Diese Art der Pfändung ist für alle Beteiligten die unangenehmste Art, da der Schuldner oftmals sein Ansehen im Betrieb verliert. Das pfändbare Arbeitseinkommen wird anhand der Pfändungstabelle ermittelt. Dem Arbeitnehmer steht ein nicht pfändbarer
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Pfändung von Bankkonten

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändung von Bankkonten: Hat der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, kann er direkt bei der Bank (Drittschuldner) mögliches Guthaben auf dem Bankkonto des Schuldners pfänden. Da die meisten Bürger über ein Girokonto verfügen, ist dies die häufigste Pfändungsart. Sollte das Guthaben nicht ausreichen oder das Konto nicht gedeckt sein, ist der Schuldner dennoch an
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Pfändung von Forderungen

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändung von Forderungen: Neben der Pfändung von beweglichen Sachen gibt es auch die Forderungspfändung. Grundlage hierfür ist nebem dem Vollstreckungstitel der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Meistens wird diese Form der Pfändung bei Drittschuldners wie z.B. eine Bank, Arbeitgeber oder Versicherung durchgeführt. Dem Drittschuldner wird die Zahlung an den Schuldner und dem Schuldner die Verfügung über die
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Pfändung von Lebensversicherungen

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändung von Lebensversicherungen: Wird der Gläubiger z.B. in einer Vermögensauskunft auf eine kapitalbildene Lebensversicherung aufmerksam, kann diese gepfändet werden. Es ist eine Form der Forderungspfändung, die mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner (Versicherung) erfolgt.
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Pfändung von Renten

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändung von Renten: Auch Renten können im Rahmen der Zwangsvollstreckung für die Begleichung einer Forderung vom Gläubiger mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden. Auch hier gilt der unpfändbare Grundbetrag, der nicht gepfändet werden darf. Darüberhinaus darf die Rente dann komplett gepfändet werden. Ein Rentner darf jedoch wegen einer Pfändung nicht sozialhilfebedürftig werden.  
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Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändung von Steuererstattungsansprüchen: Auch beim Finanzamt kann der Gläubiger Ansprüche des Schuldners z.B. auf Lohn- und Einkommenssteuer mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) pfänden. Das Finanzamt ist in diesem Fall Drittschuldner und die Pfändung erfolgt im Rahmen einer Forderungspfändung. Wichtig zu wissen ist, dass Steuererstattungsansprüche erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums gepfändet werden dürfen. Im Voraus
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb)

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb): Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt PfÜb) ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung. Er wird vom entsprechenden Vollstreckungsgericht erlassen, sofern ein Vollstreckungstitel vorliegt. Mit ihm kann der Gläubiger z.B. Guthaben von Konten des Schuldners pfänden. Häufig ist die Bank, der Arbeitgeber oder eine Versicherung Drittschuldner. Der Gläubiger wendet sich dann nur an den
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Hotline

Schuldner: +49(0)541 800 18-32
Vertrieb: +49(0)541 800 18-50
Fax: +49(0)541 800 18-55

eMail: info@inkassounternehmen.de

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