Lebensversicherung und Pfändung:

Bei einer Pfändung können auch kapitalbildende Lebensversicherungen geprüft und mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden. Ob diese vorhanden sind, kann der Gläubiger aus der Vermögensauskunft entnehmen, da der Schuldner verpflichtet ist, diese dort anzugeben. Die Versicherungsgesellschaft tritt bei dieser Pfändung als Drittschuldner auf.

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