Absonderung: Im Insolvenzrecht wird unter dem Begriff Absonderung verstanden, dass ein bestimmter Gläubiger im Insolvenzverfahren bevorzugt wird, sofern er ein Pfand- bzw. Sicherungsrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse inne hat.
Abweisung mangels Masse: Ein Insolvenzantrag kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden, wenn das im Eröffnungsverfahren vom Insolvenzgericht ermittelte Vermögen nicht zur Deckung der durch die Insolvenzeröffnung entstehenden Kosten ausreicht bzw. nicht im weiteren Verfahren realisiert werden kann.
Betrügerischer Bankrott: Der betrügerische Bankrott ist eine Form der Insolvenz mit besonders großer krimineller Energie. Man spricht von betrügerischen Bankrott, wenn der Schuldner aus reiner Gewinnsucht wissentlich Verbraucher oder Unternehmen in wirtschaftliche Not bringt. Darauf steht bis zu zehn Jahren Haft.
Insolvenzantrag: Der Insolvenzantrag kann vom Schuldner oder auch vom Gläubiger bei Gericht beantragt werden und eröffnet das Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren hat das Ziel, ein zahlungsunfähiges Unternehmen zu sanieren oder falls eine Sanierung nicht möglich ist zu liquidieren. Es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Geschäft für den Schuldner führt und das verbleibende Vermögen überwacht. Jeder
Insolvenzdelikte: Treten Straftaten im Zusammenhang mit der Eröffnung oder Durchführung einer Insolvenz auf, sind dies Insolvenzdelikte. Dies können z.B. der Bankrott sein, wo der Schuldner mutwillig eine Überschuldung hervorruft. Hier gibt es verschiedene Tatbestände, die im Gesetz entsprechend geregelt sind. Es werden Haftstrafen oder Geldstrafen ausgesprochen.
Insolvenzforderungen: Bei Forderungen aus gegenseitigen Verträgen gilt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Regelung des § 103 InsO: Ist der gegenseitige Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner ebenfalls die Erfüllung verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, kann
Insolvenzplan: Ein Insolvenzplan regelt, ggf. entgegen der gesetzlichen Vorgaben, wie und auf welche Weise die unterschiedlichen Gläubiger mit ihren Forderungen abgegolten werden und daraus ergibt sich dementsprechend, wie die Insolvenzmasse verwertet wird. Enthalten sind im Insolvenzplan die Möglichkeiten und Konsequenzen einer Sanierung, Zerschlagung oder auf eines Verkaufs des Unternehmen. Er besteht aus zwei Teilen. Der
Insolvenzverfahren: Wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson erkennbar seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, wird dieser Mangel an Zahlungsmitteln als Insolvenz bezeichnet. Es wird im Insolvenzverfahren zwischen der Regel- und Verbraucherinsolvenz unterschieden. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner können die Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht (Letzter Wohnsitz des Schuldners) beantragen.
Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz): Wenn Privatpersonen in die Insolvenz gehen, spricht man von der Verbraucherinsolvenz. Hierbei umfasst sind auch die Kleingewerbetreibenden und Freiberufler. Bei der Verbraucherinsolvenz wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren angewendet. Zu Beginn muss der Schuldner sich um eine außergerichtliche Schuldenregulierung bemühen und eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern anstreben. Ist dies nicht erfolgreich, greift das gerichtliche
Konkurs: Der Begriff Konkurs wird oft analog zum Begriff Insolvenz verwendet und beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Weitere Details sind unter dem Begriff Insolvenz zu lesen.
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