Darlehn:

Es gibt laut BGB zwei verschiedene Arten von Darlehnsverträgen, das Sach- und das Gelddarlehn. In einem Darlehnsvertrag werden die Rechte nebst Pflichten für den Darlehnsgeber und den Darlehnsnehmer festgehalten. Der Darlehnsnehmer erhält sowohl den Besitz als auch das Eigentum an der überlassenen Sache oder dem Geld.