Drittschuldnererklärung:

Erwirkt der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und wird dieser ausgebracht, so kann der Gläubiger vom Drittschuldner eine so genannte Drittschuldnererklärung erlangen. Wenn dem Drittschuldner Kosten für das Erstellen der Drittschuldnererklärung entstehen, kann er diese nicht beim Gläubiger geltend machen und sie auch nicht mit diesem Grund zurückhalten.